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Änderung § 133c WPO vom 06.09.2007

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§ 133c WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 133c WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 133c Verwendung der Bußgelder


vorherige Änderung

 


(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)