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Synopse aller Änderungen der WPO am 17.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2016 durch Artikel 12 des AReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
    § 2 Inhalt der Tätigkeit
    § 3 Berufliche Niederlassung
    § 4 Wirtschaftsprüferkammer
    § 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
    § 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
Zweiter Teil Voraussetzung für die Berufsausübung
    Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung
       § 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz
       § 6 Verbindliche Auskunft
       § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
       § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
       § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung
       § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit)
       § 10 (aufgehoben)
       § 10a (aufgehoben)
       § 11 (aufgehoben)
       § 11a (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Prüfung
       § 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
       § 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
       § 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
       § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung
       § 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
       § 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr
       §§ 14b und 14c (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Bestellung
       § 15 Bestellungsbehörde
       § 16 Versagung der Bestellung
       § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
       § 17 Berufsurkunde und Berufseid
       § 18 Berufsbezeichnung
       § 19 Erlöschen der Bestellung
       § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
       § 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
       § 21 Zuständigkeit
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 Wiederbestellung
       § 24 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt
       § 25 (aufgehoben)
       § 26 (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
       § 27 Rechtsform
       § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
       § 29 Zuständigkeit und Verfahren
       § 30 Änderungsanzeige
       § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
       § 32 Bestätigungsvermerke
       § 33 Erlöschen der Anerkennung
       § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
       § 35 (aufgehoben)
       § 36 (aufgehoben)
    Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
       § 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Daten
    Siebenter Abschnitt Berufsregister
       § 37 Registerführende Stelle
       § 38 Eintragung
       § 39 Löschung
       § 40 Verfahren
       § 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
    Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren
       § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
       § 42 (aufgehoben)
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
    § 43 Allgemeine Berufspflichten
    § 43a Regeln der Berufsausübung
    § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
    § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
    § 44b Gemeinsame Berufsausübung
    § 45 Prokuristen
    § 46 Beurlaubung
    § 47 Zweigniederlassungen
    § 48 Siegel
    § 49 Versagung der Tätigkeit
    § 50 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen
    § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
    § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
    § 51b Handakten
    § 51c Auftragsdatei
    § 52 Werbung
    § 53 Wechsel des Auftraggebers
    § 54 Berufshaftpflichtversicherung
    § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
    § 55 Vergütung
    § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
    § 55b Internes Qualitätssicherungssystem
    § 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
    § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Vierter Teil Organisation des Berufs
    § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
    § 57a Qualitätskontrolle
    § 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
    § 57c Satzung für Qualitätskontrolle
    § 57d Mitwirkungspflichten
    § 57e Kommission für Qualitätskontrolle
    § 57f (aufgehoben)
    § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
    § 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
    § 58 Mitgliedschaft
    § 59 Organe, Kammerversammlungen
    § 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle
    § 60 Satzung, Wirtschaftsplan
    § 61 Beiträge und Gebühren
Fünfter Teil Berufsaufsicht
    § 61a Zuständigkeit
    § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht
    § 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
    § 62b Inspektionen
    § 63 (aufgehoben)
    § 63a (aufgehoben)
    § 64 Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit
    § 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
    § 66 Rechtsaufsicht
    § 66a Abschlussprüferaufsicht
    § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
    § 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit
    § 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen
    § 68a Untersagungsverfügung
    § 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
    § 68c Ordnungsgeld
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 69 Bekanntmachung von Maßnahmen
(Text neue Fassung)

    § 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen
    § 69a Anderweitige Ahndung
    § 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
    § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
    Erster Abschnitt Berufsgerichtliche Entscheidung
       § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
    Zweiter Abschnitt Die Gerichte
       § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
       § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
       § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
       § 75 Berufsangehörige als Beisitzer
       § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
       § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
       § 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
       § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
       § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
    Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften
       1. Allgemeines
          § 81 Vorschriften für das Verfahren
          § 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
          § 82a Verteidigung
          § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
          § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
          § 83a (aufgehoben)
          § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
       2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
          § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 84a (aufgehoben)
          § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 86 Verfahren
          § 87 (aufgehoben)
          §§ 88 bis 93 (aufgehoben)
          § 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
          § 95 (aufgehoben)
          § 96 (aufgehoben)
          § 97 (aufgehoben)
          § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
          § 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
          § 100 (aufgehoben)
          § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
          § 102 Verlesen von Protokollen
          § 103 Entscheidung
       3. Die Rechtsmittel
          § 104 Beschwerde
          § 105 Berufung
          § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen
          § 107 Revision
          § 107a Einlegung der Revision und Verfahren
          § 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
       4. Die Sicherung von Beweisen
          § 109 Anordnung der Beweissicherung
          § 110 Verfahren
       5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
          § 111 Voraussetzung des Verbotes
          § 112 Mündliche Verhandlung
          § 113 Abstimmung über das Verbot
          § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
          § 115 Zustellung des Beschlusses
          § 116 Wirkungen des Verbotes
          § 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
          § 118 Beschwerde
          § 119 Außerkrafttreten des Verbotes
          § 120 Aufhebung des Verbotes
          § 120a Mitteilung des Verbotes
          § 121 Bestellung eines Vertreters
       6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
          § 121a Voraussetzung des Verfahrens
    Vierter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
       § 122 Gerichtskosten
       § 123 (aufgehoben)
       § 124 Kostenpflicht
       § 124a (aufgehoben)
       § 125 (aufgehoben)
       § 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
       § 126a Tilgung
    Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften
       § 127
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
    § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
    § 129 Inhalt der Tätigkeit
    § 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
    § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
    § 131a Registrierungsverfahren
    § 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
    §§ 131c bis 131f (aufgehoben)
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
    § 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
    § 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
    § 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
    § 131j (aufgehoben)
    § 131k Bestellung
    § 131l Rechtsverordnung
    § 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
    § 131n (aufgehoben)
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
    § 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"
    § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
    § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
    § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
    § 133d Verwaltungsbehörde
    § 133e Verwendung der Geldbußen
Elfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
    § 134a Übergangsregelung
    § 135 (aufgehoben)
    § 136 Übergangsregelung für § 57a
    § 136a (aufgehoben)
    § 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i
    § 137a (aufgehoben)
    § 138 Behandlung schwebender Verfahren
    § 139 (aufgehoben)
    § 139a Übergangsregelung zur Behandlung schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131 bis 131d, 131i und 131j
    § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
    § 140 (aufgehoben)
    § 141 Inkrafttreten
    Anlage (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis

§ 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit


(1) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann den folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist, vertrauliche Informationen übermitteln:

1. der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,

2. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. dem Bundesamt für Justiz,

3. den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

4. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände,

5. der Deutschen Bundesbank,

6. der Europäischen Zentralbank,

7. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie

8. dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

2 An die in Satz 1 Nummer 1 genannte Stelle übermittelt die Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen nur, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. 3 Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen können der Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist.

(2) 1 Unbeschadet der Artikel 31 bis 33 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie den europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall erforderlich ist. 2 In diesem Rahmen leisten die Stellen sich insbesondere Amtshilfe, tauschen Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen zusammen. 3 § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten findet insbesondere im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 statt. 2 Sie erstreckt sich auch auf die Bereiche der Angleichung

1. der theoretischen und praktischen Ausbildung von Wirtschaftsprüfern sowie der Prüfungsanforderungen nach dem Zweiten Teil und

2. der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung nach dem Neunten Teil.

(4) 1 Hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle konkrete Hinweise darauf, dass Berufsangehörige aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten gegen das Recht der Europäischen Union über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen verstoßen, hat sie diese der zuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats mitzuteilen. 2 Erhält die Abschlussprüferaufsichtsstelle entsprechende Hinweise von der zuständigen Stelle eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats in Bezug auf deutsche Berufsangehörige, hat sie geeignete Maßnahmen zu treffen und kann der zuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats das Ergebnis mitteilen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über die Abschlussprüferaufsichtsstelle Ermittlungen verlangen, an denen Vertreter der zuständigen Stelle teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 4 Sind Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat registriert, informiert die Abschlussprüferaufsichtsstelle von Amts wegen die zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über das Erlöschen, die unanfechtbare Rücknahme oder den unanfechtbaren Widerruf der Bestellung der Berufsangehörigen oder die Löschung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einschließlich der Gründe hierfür. 5 § 57 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1 Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen anderer als in Absatz 2 Satz 1 genannter Staaten zusammenzuarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlungen erbeten werden. 2 § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) 1 § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. 2 Abweichend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stellen an diese herausgeben, wenn sie zuvor die Abschlussprüferaufsichtsstelle über die Anfrage informiert haben und die in § 57 Absatz 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt sind.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen




§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen


(1) 1 Die Wirtschaftsprüferkammer und die Abschlussprüferaufsichtsstelle sollen jede ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. 2 Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

vorherige Änderung

(2) Maßnahmen werden anonymisiert bekannt gemacht, wenn im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährdet oder den Beteiligten ein unverhältnismäßig großer Schaden zugefügt würde.

(3) Maßnahmen sollen für fünf Jahre ab Unanfechtbarkeit veröffentlicht bleiben.

(4) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen (Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) unverzüglich über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6. 2 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen.



(1a) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll neben der Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen:

1. jede rechtskräftige Bußgeldentscheidung nach § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

2. jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 151a des Genossenschaftsgesetzes und § 331 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

2 Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitgeteilt werden. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen
werden anonymisiert bekannt gemacht, wenn im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder Absatz 1a die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährdet oder den Beteiligten ein unverhältnismäßig großer Schaden zugefügt würde.

(3) Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen sollen für fünf Jahre ab Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft veröffentlicht bleiben.

(4) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen (Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) unverzüglich über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6. 2 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über

1.
alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen,

2. alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

3. alle Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 151a des Genossenschaftsgesetzes und § 331 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes.


(5) 1 Wird in einem Beschwerdeverfahren eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 verhängt und nach Absatz 1 veröffentlicht, so ist dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen. 2 Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.