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Synopse aller Änderungen der WPO am 23.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2025 durch Artikel 23 des OnlVfEEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| WPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | WPO n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern | |
| (Text alte Fassung) Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. | (Text neue Fassung) Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. |
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