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§ 5 - Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

neugefasst durch B. v. 09.02.1996 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 3b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses



(1) 1Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. 2Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. 3Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. 4Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) 1Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. 3Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. 4In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) 1Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. 2Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) 1Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. 2Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.



 

Zitierungen von § 5 GOÄ

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GOÄ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOÄ selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GOÄ Abweichende Vereinbarung
... Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl ( § 5 Abs. 1 Satz 2 ) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. ... einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts ( § 5 Abs. 1 Satz 3 ) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von ...
§ 5 GOÄ Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
... erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des ... des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des ...
§ 5a GOÄ Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
... Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet ...
§ 5b GOÄ Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
... versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des ...
§ 11 GOÄ Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
... die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses ( § 5 Abs. 1 Satz 2 ) zu berechnen. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der ...
§ 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
... verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei ... Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)
V. v. 18.10.2001 BGBl. I S. 2721; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
§ 1 6. GebAV Gebührenordnung für Ärzte
... Gebiet vom 1. Januar 2002 an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der nach § 5 der Gebührenordnung für Ärzte bemessenen ...