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Änderung § 22 Druckluftverordnung vom 24.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,

3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt,

4. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,

5. entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. entgegen § 10 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,

(Text neue Fassung)

6. (aufgehoben)

7. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt,

8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt erreichbar ist,

9. entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes nicht aushängt,

vorherige Änderung

10. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 oder 3 die Gesundheitskartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, die Kartei oder die Bescheinigungen nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer aufbewahrt oder die Kartei nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,



10. (aufgehoben)

11. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,

12. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,

13. entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten Sachkundigen, einen Schleusenwärter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,

14. entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält,

15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren,

16. entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

17. entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)