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§ 2 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Lohnunterlagen



(1) Der Arbeitgeber hat in den Lohnunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:

1.
den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das betriebliche Ordnungsmerkmal,

2.
das Geburtsdatum,

2a.
bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,

3.
die Anschrift,

4.
den Beginn und das Ende der Beschäftigung,

4a.
den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,

4b.
das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung; besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,

5.
die Beschäftigungsart,

6.
die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,

7.
das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Lohnsteuerrecht nicht besteht,

8.
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,

8a.
den Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,

9.
den Beitragsgruppenschlüssel,

10.
die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,

11.
den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt,

12.
die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 10 nicht enthalten sind,

13.
bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung.

Ferner sind das gezahlte Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben. Bestehen die Lohnunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 8 und 8a sind für die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Satz 2 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 5, 6 und 10 können verschlüsselt werden.

(2) Folgende Unterlagen sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen:

1.
Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a, 6 und 13 erforderlichen Angaben ersichtlich sind,

2.
die für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung nach § 175 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
die Daten der erstatteten Meldungen,

4.
die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird,

4a.
die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichtet wird,

5.
die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes,

6.
eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen sowie deren Bescheid nach § 7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

7.
Aufzeichnungen über Wertguthaben bis 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung,

8.
die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

(3) Die Lohnunterlagen können mit Hilfe automatischer Einrichtungen oder auf Bildträgern geführt werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 Beitragsüberwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 23 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Beitragsüberwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeitrÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeitrÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BeitrÜV Mitwirkung
... Die Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb ... werden, sind den Prüfern die von ihnen gewünschten Lohnunterlagen (§ 2 Abs. 1) und Beitragsabrechnungen unverzüglich auszudrucken oder es sind lesbare ...
§ 6 BeitrÜV Umfang
... Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie der Beitragsnachweise ... nach den §§ 2 und 3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie der Beitragsnachweise kann auf Stichproben beschränkt werden. (2) ...
§ 7 BeitrÜV Prüfung beim Steuerberater oder bei einer anderen Stelle
... Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. (2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben.  ...
§ 8 BeitrÜV Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
... Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 und 4. (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach ...
Anlage BeitrÜV Dokumentation und Prüfbarkeit von Speicherbuchführungen
... 5. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die gespeicherten Angaben (§§ 2 und 3) jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Er muß die ... Bei jeder Prüfung sind die von den Prüfern verlangten Unterlagen nach § 2 Abs. 2 unverzüglich vorzulegen oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 3 3. KSVGuaÄndG Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
...  2. In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „Lohnunterlagen nach § 2 der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992)" durch die Angabe ...

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 23 GanzjBeschFG Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
... vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das ...