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§ 5 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Mitwirkung



(1) Die Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers vermitteln können. Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen.

(2) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewährleisten. Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der Änderungen zu dokumentieren. Für die Dokumentation und Prüfbarkeit von Speicherbuchführungen gelten die in der Anlage Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen; für Abrechnungsverfahren ohne Speicherbuchführung gelten sie entsprechend. Die Dokumentation ist so lange aufzubewahren, daß die Feststellungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 getroffen werden können. Bei der Prüfung von Programmen durch Testaufgaben hat der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeiten auszuführen und das Testergebnis den Prüfern zu übergeben. Bei der Prüfung durch Testaufgaben können nur gemeinsame Testaufgaben verwendet werden. Der Arbeitgeber kann eine Änderung der Testaufgaben verlangen, soweit dies durch betriebliche Gegebenheiten begründet ist. Ist der Arbeitgeber mit der Verwendung von Testaufgaben nicht einverstanden oder kommt eine Prüfung von Programmen durch Testaufgaben bereits aus programm- oder speichertechnischen Gründen nicht in Betracht, sollen zur Vermeidung von Massenarbeiten bestimmte prüfrelevante Fallgruppen (Anlage Nr. 6) vom Arbeitgeber herausgesucht und ausgedruckt werden (Selektion). Zusätzlich zur Selektionsprüfung kann der Prüfer verlangen, daß ihm Fälle, die manuell abgerechnet worden sind oder in denen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorgelegt werden. Die selektierten Daten sind den Lohn- und Gehaltsabrechnungen des laufenden Kalenderjahres zu entnehmen. Daten vergangener Kalenderjahre dürfen für die Selektionsprüfung nur im Rahmen der programm- und speichertechnischen Möglichkeiten des eingesetzten Systems verlangt werden. Die Selektionsprüfung ist mit dem Arbeitgeber rechtzeitig vorzubereiten. Kann eine Selektionsprüfung nicht durchgeführt werden, sind den Prüfern die von ihnen gewünschten Lohnunterlagen (§ 2 Abs. 1) und Beitragsabrechnungen unverzüglich auszudrucken oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen, soweit den Prüfern die Nutzung der betrieblich installierten Technik nicht zuzumuten ist.

(3) Der Arbeitgeber hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; ihm kann eine Frist gesetzt werden. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus Vorkehrungen zu treffen, daß die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Es kann ihm auferlegt werden, die ordnungsmäßige Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitzuteilen.

(4) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf der Versicherungsträger auf seine Kosten schriftliche Unterlagen des Arbeitgebers vervielfältigen und elektronische Unterlagen speichern.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Die Prüfer sind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht nach § 1 Abs. 3 festzuhalten; im Prüfbericht sind die Gründe festzuhalten, wenn von einer Auswertung abgesehen wurde. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 5 Beitragsüberwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BeitrÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeitrÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BeitrÜV Umfang
... vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen. (4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sollen Verfahren oder Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und ...
§ 7 BeitrÜV Prüfung beim Steuerberater oder bei einer anderen Stelle
... nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. (2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben.  ...
§ 8 BeitrÜV Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
... beim Versicherungsträger gelten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 und 4. (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach ...