(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§
2 und
3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des §
2 Abs. 2 sowie der Beitragsnachweise kann auf Stichproben beschränkt werden.
(2) (weggefallen)
(3) Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim Arbeitgeber über den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung, jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus zu prüfen. Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfer dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.
(4) In den Fällen des §
5 Abs. 2 sollen Verfahren oder Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und später nicht geändert worden sind, nicht erneut geprüft werden. Bei bereits geprüften Verfahren oder Verfahrensteilen, die später geändert worden sind, kann die Prüfung auf Änderungen beschränkt werden.