(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten §
1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§
2 bis 5 und §
6 Abs. 1 und 4.
(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach §
98 Abs. 1 Satz 4 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts.