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Sechster Abschnitt - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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Sechster Abschnitt Schlußvorschriften

§ 11 (Inkrafttreten)





Anlage Dokumentation und Prüfbarkeit von Speicherbuchführungen



1.
Die Speicherbuchführung muß wie jede andere Buchführung von einem sachverständigen Dritten hinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit innerhalb angemessener Zeit prüfbar sein. Dies muß sowohl durch die Prüfbarkeit einzelner Geschäftsvorfälle (fallweise Prüfung) als auch durch die Prüfbarkeit des Abrechnungsverfahrens (Verfahrensprüfung) möglich sein.

2.
Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumentation müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsverfahrens vollständig ersichtlich sein. Sie kann erfolgen: verbal, z.B. durch Arbeitsanweisungen, graphisch, z.B. durch Ablaufpläne, tabellarisch, z.B. durch Entscheidungstabellen oder an Hand des Programmprotokolls in Verbindung mit den dazu gehörenden Programmvorgaben.

3.
Die Verfahrensdokumentation muß folgende Problembereiche beschreiben:

3.1 Verarbeitungsregeln einschließlich Kontrollen und Abstimmverfahren,

3.2
Fehlerbehandlung,

3.3
Sicherung der ordnungsgemäßen Programmanwendung,

3.4
Organisation der manuellen Vor- oder Nachbehandlung von Daten.

4.
Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der Dokumentation so zu vermerken, daß die zeitliche Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen ersichtlich ist.

5.
Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die gespeicherten Angaben (§§ 2 und 3) jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Er muß die dafür erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen Hilfsmittel, z.B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte, bereitstellen. Sind alle von den Prüfern für eine Selektionsprüfung verlangten Daten aus Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen ausgedruckt worden, ist ein weitergehendes Verlangen der Prüfer besonders zu begründen und auf das erforderliche Maß zu beschränken. Bei jeder Prüfung sind die von den Prüfern verlangten Unterlagen nach § 2 Abs. 2 unverzüglich vorzulegen oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen.

6.
Prüfrelevante Fallgruppen für die Selektionsprüfung sind:

6.1
versicherungsfreie Beschäftigte,

6.2
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungsfreie Personen,

6.3
in der Rentenversicherung versicherungsfreie Beschäftigte,

6.4
kurzzeitig Beschäftigte,

6.5
Beschäftigte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Altersrente beziehen,

6.6
Beschäftigte, für die in der Rentenversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit nur der Arbeitgeberanteil zu zahlen ist,

6.7
bestimmte Berufsgruppen (z.B. Fahrer, Pförtner, Praktikanten),

6.8
einzelne Lohnarten,

6.9
Einmalzahlungen, die dem Vorjahr zugeordnet worden sind,

6.10
Fälle, in denen der Arbeitgeber den Beitrag allein trägt,

6.11
Beschäftigte, deren laufendes monatliches Arbeitsentgelt mindestens einmal die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung oder in der Rentenversicherung überschreitet, jedoch die maßgebliche anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht,

6.12
Beschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz,

6.13
in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfreie Beschäftigte, deren Arbeitsentgelte unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegen,

6.14
ausgeschiedene Beschäftigte, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch Arbeitsentgelt erhalten,

6.15
Beschäftigte, die einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während beitragsfreier Zeit erhalten,

6.16
Beschäftigte, bei denen die Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als fortbestehend gilt,

6.17
Fälle, in denen die Personalnummer und/oder der Abrechnungskreis gewechselt hat,

6.18
Fälle, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis folgt oder vorausgeht.