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§ 89c - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft



(1) 1Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen. 2Ist die betroffene Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtungen vollzogen werden.

(2) 1Hat der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, darf er mit jungen Gefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur untergebracht werden, wenn eine gemeinsame Unterbringung seinem Wohl nicht widerspricht. 2Mit Gefangenen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, darf er nur untergebracht werden, wenn dies seinem Wohl dient.

(3) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 trifft das Gericht. 2Die für die Aufnahme vorgesehene Einrichtung und die Jugendgerichtshilfe sind vor der Entscheidung zu hören.



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Frühere Fassungen von § 89c JGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 89c JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89c JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70a JGG Unterrichtung des Jugendlichen (vom 17.12.2019)
... so ist er außerdem darüber zu informieren, dass 1. nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung getrennt von Erwachsenen zu erfolgen hat, 2. nach Maßgabe der ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... (§ 48 Absatz 3 Satz 2), 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c ), 6. die Urteilsgründe (§ 54), 7. das Rechtsmittelverfahren ...
§ 110 JGG Vollstreckung und Vollzug (vom 17.12.2019)
... die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet ... (2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... so ist er außerdem darüber zu informieren, dass 1. nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung getrennt von Erwachsenen zu erfolgen hat, 2. nach Maßgabe ... die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a) müssen beachtet werden." 18. § 89c wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 3 und 4 ... nicht ausgeschlossen sind." 23. In § 110 Absatz 2 wird die Angabe „ § 89c " durch die Wörter „§ 89c Absatz 1 und 3" ... 23. In § 110 Absatz 2 wird die Angabe „§ 89c" durch die Wörter „ § 89c Absatz 1 und 3" ...