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§ 70b - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 70b Belehrungen



(1) 1Vorgeschriebene Belehrungen des Jugendlichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. 2Sie sind auch an seine anwesenden Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen ermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den Gegenstand der Belehrung gerecht zu werden. 3Sind Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei der Belehrung des Jugendlichen über die Bedeutung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber schriftlich erteilt werden.

(2) Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer diesbezüglichen nachträglichen Entscheidung auch jugendliche oder heranwachsende Mitangeklagte anwesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung auch ihnen ein Verständnis von der Bedeutung der Entscheidung vermitteln.



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Frühere Fassungen von § 70b JGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
aktuell vorher 07.10.2012Artikel 1 Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
vom 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
aktuellvor 07.10.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70b JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70b JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70a JGG Unterrichtung des Jugendlichen (vom 17.12.2019)
... getrennte Unterbringung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften. (5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.  ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... 70), 11a. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a), 11b. Belehrungen ( § 70b ), 11c. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c), 12. die Unterbringung ...
§ 109 JGG Verfahren (vom 01.07.2021)
... Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ... 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 , die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 JGGÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... entsprechend." 10. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „§ 70a Belehrungen (1) Vorgeschriebene ... 10. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „§ 70a Belehrungen (1) Vorgeschriebene Belehrungen des Jugendlichen müssen in einer ... nach der Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4" ein Komma und die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2" eingefügt.  ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 3 StORMG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... wahrnehmen." 2. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 1" ... werden die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 1" ...

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... getrennte Unterbringung nach den dafür maßgeblichen Vorschriften. (5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.  ... Bestimmungen dieses Paragrafen unberührt." 15. Der bisherige § 70a wird § 70b und in Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „seinem" die Wörter „Alter und ... die Wörter „Alter und seinem" eingefügt. 16. Nach § 70b wird folgender § 70c eingefügt: „§ 70c Vernehmung des ... „11a. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a), 11b. Belehrungen ( § 70b ), 11c. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),". b) In ... „Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ... 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 , die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des § 70a ...