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§ 47 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter



(1) 1Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,

2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,

3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder

4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 4Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. 6§ 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) 1Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. 2Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. 3Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. 4Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.



 

Zitierungen von § 47 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 JGG Absehen von der Verfolgung
... ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47 ), 4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2), 5. ...
§ 109 JGG Verfahren (vom 01.07.2021)
... Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ... Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3 , §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 60 BZRG Eintragungen in das Erziehungsregister (vom 01.01.2023)
... der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes , 8. (weggefallen) 9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des ... In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Gericht nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen. (3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird ...

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 9 IRG Konkurrierende Gerichtsbarkeit
... Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder 2. die Verfolgung oder Vollstreckung nach ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
§ 52 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (vom 10.06.2021)
... Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens ( § 47 JGG ) ermöglicht. (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
...  „Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ...