(1)
1Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (
§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (
§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß.
2Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören.
3Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.
4Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat.
5§ 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. 2Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. 3Diese hat aufschiebende Wirkung.
§ 109 JGG Verfahren (vom 01.07.2021) ... Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ... 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die ...
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 10 EUStAG Strafvollstreckung ... der Strafprozessordnung und gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1 , § 87 Absatz 3 Satz 4 und § 88 Absatz 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes soll die nach ...
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146