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§ 114 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe



In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 114 JGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2894

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 114 JGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 31 RPflG Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln (vom 01.08.2022)
... werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes . Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 1 2. JGGuaÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... § 112b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3" gestrichen. 7. In § 114 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort „Jugendstrafanstalt" durch ...