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Änderung § 91 JGG vom 01.01.2008

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§ 91 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 91 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91 Aufgabe des Jugendstrafvollzugs


(Text neue Fassung)

§ 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug


vorherige Änderung

(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen.

(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind
die Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. Ausbildungsstätten sind einzurichten. Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet.

(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann
der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.

(4) Die Beamten müssen für
die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.



(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über
die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)