Änderung § 37a JGG vom 10.06.2021

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§ 37a JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 37a JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien


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(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien.

(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach § 2 Absatz 1 gefördert wird.




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