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Änderung § 105 JGG vom 08.09.2012

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§ 105 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
§ 105 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende


(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder

2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(Text alte Fassung)

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. 2 Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.