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Änderung § 69 JGG vom 25.07.2015

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§ 69 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 69 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Beistand


(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.

(Text alte Fassung)

(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. 2 Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. 3 Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt.