Vierter Abschnitt - Jugendgerichtsgesetz (JGG)

neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil Jugendliche
Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe
§ 17 Form und Voraussetzungen
§ 18 Dauer der Jugendstrafe
§ 19 (aufgehoben)

Zweiter Teil Jugendliche

Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen

Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe

§ 17 Form und Voraussetzungen


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2894 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 18 Dauer der Jugendstrafe


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. 3Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

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§ 19 (aufgehoben)


§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert




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