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Synopse aller Änderungen des JGG am 05.09.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. September 2017 durch Artikel 4 des 2. VerfRBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung
JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Anwendungsbereich
    § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
    § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Zweiter Teil Jugendliche
    Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
       Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 3 Verantwortlichkeit
          § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
          § 5 Die Folgen der Jugendstraftat
          § 6 Nebenfolgen
          § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
          § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
       Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln
          § 9 Arten
          § 10 Weisungen
          § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
          § 12 Hilfe zur Erziehung
       Dritter Abschnitt Zuchtmittel
          § 13 Arten und Anwendung
          § 14 Verwarnung
          § 15 Auflagen
          § 16 Jugendarrest
          § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe
       Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe
          § 17 Form und Voraussetzungen
          § 18 Dauer der Jugendstrafe
          § 19 (aufgehoben)
       Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
          § 20 (aufgehoben)
          § 21 Strafaussetzung
          § 22 Bewährungszeit
          § 23 Weisungen und Auflagen
          § 24 Bewährungshilfe
          § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
          § 26 Widerruf der Strafaussetzung
          § 26a Erlaß der Jugendstrafe
       Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
          § 27 Voraussetzungen
          § 28 Bewährungszeit
          § 29 Bewährungshilfe
          § 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
       Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten
          § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
          § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
    Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
       Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung
          § 33 Jugendgerichte
          § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts
          § 33b Besetzung der Jugendkammer
          § 34 Aufgaben des Jugendrichters
          § 35 Jugendschöffen
          § 36 Jugendstaatsanwalt
          § 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
          § 38 Jugendgerichtshilfe
       Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
          § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
          § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
          § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer
          § 42 Örtliche Zuständigkeit
       Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren
          Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren
             § 43 Umfang der Ermittlungen
             § 44 Vernehmung des Beschuldigten
             § 45 Absehen von der Verfolgung
             § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
          Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren
             § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
             § 47a Vorrang der Jugendgerichte
             § 48 Nichtöffentlichkeit
             § 49 (aufgehoben)
             § 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
             § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
             § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
             § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
             § 53 Überweisung an das Familiengericht
             § 54 Urteilsgründe
          Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren
             § 55 Anfechtung von Entscheidungen
             § 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
          Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
             § 57 Entscheidung über die Aussetzung
             § 58 Weitere Entscheidungen
             § 59 Anfechtung
             § 60 Bewährungsplan
             § 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
             § 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
             § 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
          Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
             § 62 Entscheidungen
             § 63 Anfechtung
             § 64 Bewährungsplan
          Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen
             § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
             § 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung
          Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
             § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

             § 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug
             § 68 Notwendige Verteidigung
             § 69 Beistand
             § 70 Mitteilungen
             § 70a Belehrungen
             § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
             § 72 Untersuchungshaft
             § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
             § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
             § 73 Unterbringung zur Beobachtung
             § 74 Kosten und Auslagen
          Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren
             § 75 (aufgehoben)
             § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
             § 77 Ablehnung des Antrags
             § 78 Verfahren und Entscheidung
          Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
             § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
             § 80 Privatklage und Nebenklage
             § 81 Entschädigung des Verletzten
          Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung
             § 81a Verfahren und Entscheidung
    Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug
       Erster Abschnitt Vollstreckung
          Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
             § 82 Vollstreckungsleiter
             § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
             § 84 Örtliche Zuständigkeit
             § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung
          Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest
             § 86 Umwandlung des Freizeitarrestes
             § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes
          Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe
             § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
             § 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
             § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
             § 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
          Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft
             § 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft
       Zweiter Abschnitt Vollzug
          § 90 Jugendarrest
          § 91 (aufgehoben)
          § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug
          § 93 (aufgehoben)
          § 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels
       §§ 94 bis 96 (aufgehoben)
       § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
       § 98 Verfahren
       § 99 Entscheidung
       § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
       § 101 Widerruf
    Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
       § 102 Zuständigkeit
       § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
       § 104 Verfahren gegen Jugendliche
Dritter Teil Heranwachsende
    Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts
       § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
       § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
    Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren
       § 107 Gerichtsverfassung
       § 108 Zuständigkeit
       § 109 Verfahren
    Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
       § 110 Vollstreckung und Vollzug
       § 111 Beseitigung des Strafmakels
    Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
       § 112 Entsprechende Anwendung
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
    § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
    § 112b (aufgehoben)
    § 112c Vollstreckung
    § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
    § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften
    § 113 Bewährungshelfer
    § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
    § 115 (aufgehoben)
    § 116 Zeitlicher Geltungsbereich
    § 117 (aufgehoben)
    § 118 (aufgehoben)
    § 119 (aufgehoben)
    § 120 (aufgehoben)
    § 121 Übergangsvorschrift
    § 122 (aufgehoben)
    § 123 (aufgehoben)
    § 124 (aufgehoben)
    § 125 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 67a (neu)




§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen, sind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten.

(2) 1 Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kann unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2 unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen wäre. 2 Wird weder der Erziehungsberechtigte noch der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. 3 Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen.

(3) 1 Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzunehmende Unterrichtung nur unterbleiben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie erheblich gefährdet würde. 2 In diesem Fall ist unverzüglich die Jugendgerichtshilfe über den Freiheitsentzug sowie darüber zu unterrichten, dass eine Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters oder einer anderen geeigneten volljährigen Person unterblieben ist.

§ 78 Verfahren und Entscheidung


(1) 1 Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. 2 Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkennen.

(2) 1 Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. 2 Nimmt er nicht teil, so bedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§ 67) und die Mitteilung von Entscheidungen (§ 70) müssen beachtet werden. 3 Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhandlung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet werden, wenn dies mit der Ladung angedroht worden ist.



(3) 1 Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§ 67), die Unterrichtung bei Freiheitsentzug (§ 67a) und die Mitteilung von Entscheidungen (§ 70) müssen beachtet werden. 3 Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhandlung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet werden, wenn dies mit der Ladung angedroht worden ist.

§ 104 Verfahren gegen Jugendliche


(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über

1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),

2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3),

3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),

4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),

5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72),

6. die Urteilsgründe (§ 54),

7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),

8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),

vorherige Änderung

9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§§ 67, 50 Abs. 2),



9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters 50 Absatz 2, §§ 67, 67a),

10. die notwendige Verteidigung (§ 68),

11. Mitteilungen (§ 70),

12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),

13. Kosten und Auslagen (§ 74),

14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und

15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.

(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.

(4) 1 Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. 2 § 53 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:

1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;

2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);

3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).