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Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

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*)
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 67) in deutsches Recht umgesetzt.


§ 1 Anwendungsbereich



Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.


§ 2 Zutaten



(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.




§ 3 Kennzeichnung



(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. 3Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse

1.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 die Bezeichnung "Marmelade" und

2.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 die Bezeichnung "Marmelade aus Zitrusfrüchten"

an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben werden.

(3) 1In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 5 angegeben sind:

1.
die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,

2.
der Fruchtgehalt durch die Angabe "hergestellt aus ... g Früchten je 100 g", bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen,

3.
der Gesamtzuckergehalt durch die Angabe "Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g"; die anzugebende Zahl stellt den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert der Saccharoseskala dar.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe "Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist eine Abweichung von ± 3 ° zwischen dem tatsächlichen und dem angegebenen Refraktometerwert zulässig.

(4) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn eine Nährwertdeklaration nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gemacht wird.

(5) 1Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 2Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 sind im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 3Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.




§ 4 Verkehrsverbot



Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.


§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.




§ 6 Übergangsregelung



Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 5. November 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.


§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse



Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
Bezeichnung des LebensmittelsHerstellungsanforderungen
1. Konfitüre extra Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht kon-
zentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre
extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brom-
beeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren
darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark herge-
stellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und
oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine
Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 250 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d) 80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.
2. Konfitüre Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Frucht-
mark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf
Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen
ganzen Frucht hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe
oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn,
schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 150 g bei Ingwer,
c) 160 g bei Kaschuäpfeln,
d) 60 g bei Passionsfrüchten,
e) 350 g bei anderen Früchten.
3. Gelee extra Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach
Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwen-
deten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen
Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht stein-
lösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken,
Tomaten.
4. Gelee Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wäss-
rigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von
Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug
des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten
Wassers.
5. Marmelade Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und
einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten
Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-
früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp
entstammen.
6. Gelee-Marmelade Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestand-
teile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt
worden sind.
7. Maronenkrem Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und min-
destens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis.


Abschnitt II Allgemeine Anforderungen

1.
Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt wurde.

2.
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.




Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt I Begriffsbestimmungen

1.
Frucht:

a)
die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;

b)
Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;

c)
Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;

2.
Fruchtpülpe:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;

3.
Fruchtmark:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;

4.
wässriger Auszug von Früchten:

Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;

5.
Zuckerarten:

a)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,

b)
Fructosesirup,

c)
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,

d)
brauner Zucker.


Abschnitt II Behandlung der Ausgangserzeugnisse

1.
Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a)
Wärme- und Kältebehandlungen;

b)
Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;

c)
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2.
Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.


Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Zutaten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Honig:

in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;

2.
Fruchtsaft:

ausschließlich in Konfitüre;

3.
Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:

ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

4.
Saft aus roten Früchten:

ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;

5.
Saft aus roten Rüben:

ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;

6.
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:

ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;

7.
Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:

in allen Erzeugnissen;

8.
flüssiges Pektin:

in allen Erzeugnissen;

9.
Schalen von Zitrusfrüchten:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

10.
Blätter von Pelargonium odoratissimum:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;

11.
Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:

in allen Erzeugnissen.