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Änderung § 7 SÜFV vom 08.11.2006

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§ 7 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 343 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie


vorherige Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sicherstellen.



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sicherstellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)