§ 9 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 9 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Text alte Fassung) § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz | (Text neue Fassung)§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft |
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten. | Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten. |