Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 SÜFV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SÜFV, alle Änderungen durch Artikel 12 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der SÜFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


(Text neue Fassung)

§ 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur


vorherige Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

(Textabschnitt unverändert)

1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern;

2. die Teile von Unternehmen, in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002 II S. 2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben.




Anzeige