Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 SÜFV vom 09.01.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. SÜFVÄndV am 9. Januar 2016 und Änderungshistorie der SÜFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.01.2016 geltenden Fassung
§ 5 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Deutsche Bundesbank


(Text alte Fassung)

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr und der zentralen Bargeldversorgung dienen.

(Text neue Fassung)

Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.


 
Anzeige