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Änderung § 10 SÜFV vom 21.09.2007

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§ 10 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung
§ 10 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie


(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

(Text alte Fassung)

1. die Teile von Unternehmen, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Mindestangebots an Telekommunikationsdiensten erheblich beeinträchtigen kann;

2. die Teile
von Unternehmen, die Postdienstleistungen anbieten, deren Ausfall die Sicherstellung eines Mindestangebots an Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen kann;

3.
die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung herstellen;

4.
die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind und

5.
die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann; die Unternehmen teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit.

(Text neue Fassung)

1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, deren Ausfall

a) das Erbringen
von öffentlich zugänglichem Telefondienst, Datenübermittlungsdienst oder elektronischer Post oder

b) den Betrieb von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen zur Information der Bevölkerung über aktuelle Lagen im Rahmen der Notfallbewältigung
erheblich beeinträchtigen kann;

2.
die der Produktion und der Lagerung dienenden Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung herstellen;

3.
die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen Betriebsbereichen gleichgestellt sind und

4.
die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann.

(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterliegen, werden sie vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mitgeteilt.