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Änderung § 11 SÜFV vom 21.09.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SÜFV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SÜFVÄndV am 21. September 2007 und Änderungshistorie der SÜFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung
§ 11 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen


(Text neue Fassung)

§ 11 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


vorherige Änderung nächste Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

(Textabschnitt unverändert)

1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Güter befördern;

vorherige Änderung

2. die Stellen im Unternehmen, die über die Sicherung bei der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) bezeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden, die in einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gemachten Liste genannt werden.



2. die Teile von Unternehmen, in denen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002 II S. 2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)