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Änderung § 5 SGleiG vom 18.08.2006

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§ 5 SGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 5 SGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Grundsatz, entsprechende Anwendung von Vorschriften


(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benachteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg gilt § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend für Soldatinnen und Soldaten sowie für Bewerberinnen und Bewerber.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benachteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg findet § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes Anwendung.


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