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§ 6 - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 6



(1) 1Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. 2Das Verbot gilt nicht, wenn

1.
der Eingriff im Einzelfall

a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder

b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,

1a.
eine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird,

1b.
eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird,

2.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,

2a.
unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden,

3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,

4.
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,

5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

3Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. 4Eingriffe nach

1.
Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3,

2.
Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt vorzunehmen sind, sowie

3.
Absatz 3

dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. 5Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden.

(1a) 1Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gelten

1.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und § 9 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 6 Satz 1, sowie

2.
Vorschriften in Rechtsverordnungen, die auf Grund des

a)
§ 7 Absatz 3 oder

b)
§ 9 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,

erlassen worden sind, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, vorgesehen ist,

entsprechend. 2Derjenige, der einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durchführen will, hat den Eingriff spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. 4Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. 5In der Anzeige sind anzugeben:

1.
der Zweck des Eingriffs,

2.
die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,

3.
die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,

4.
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,

5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6.
die Begründung für den Eingriff.

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1.
das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,

2.
das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,

3.
das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe

erlauben. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. 3Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist.

(6) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen diese Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können insbesondere

1.
Verfahren und Methoden einschließlich der Arzneimittel und der Geräte zur Durchführung der Betäubung sowie des Eingriffes nach Satz 1 vorgeschrieben oder verboten werden,

2.
vorgesehen werden, dass die Person, die die Betäubung durchführt, die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen und diese nachzuweisen hat, und

3.
nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt und das Verfahren des Nachweises geregelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
vom 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
aktuell vorher 05.08.2014Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
aktuell vorher 28.12.2006Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 2 Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 900
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierSchG (vom 26.06.2021)
... Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a , soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und ...
§ 10 TierSchG (vom 26.06.2021)
... 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder 2. in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden, müssen ebenfalls über Tierschutzbeauftragte nach Satz 1 ...
§ 11 TierSchG (vom 26.06.2021)
... zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden, 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, 3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ...
§ 11a TierSchG (vom 27.06.2020)
... 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt,  ... Zwecken verwendet zu werden, oder 2. die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt sind, züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der ... 2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder 3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken aus Drittländern nur mit Genehmigung der zuständigen ...
§ 16 TierSchG (vom 01.01.2024)
... geschlachtet werden, 3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder b) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken ...
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... a) nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 , oder b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder ... mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4 , § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in ... 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, ... entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt, 8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt, 9. ... vornimmt, 8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt, 9. (aufgehoben) 9a. entgegen § 6 Absatz 1a ... 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt, 9. (aufgehoben) 9a. entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet, 11. entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche ... 17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 , nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,  ...
§ 21 TierSchG (vom 01.01.2022)
... zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 96
 
Zitat in folgenden Normen

Assistenzhundeverordnung (AHundV)
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436
Anlage 2 AHundV (zu § 5 Absatz 3) Ausschlussdiagnosen
... ab Grad 3 3. Hunde, bei denen Körperteile oder Organe entgegen dem Verbot des § 6 des Tierschutzgesetzes vollständig oder teilweise amputiert wurden, insbesondere die Ohren oder die Rute  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der ... landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder 2. in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden, müssen ebenfalls über ... zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten, 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, 3. Tiere in einem ... 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder 2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält oder mit solchen ... Zwecken verwendet zu werden, oder 2. die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt sind, züchtet, hat diese zum ... 2. zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder 3. zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken aus Drittländern nur mit Genehmigung ... nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder". bbb) In Buchstabe b werden nach der Angabe ... 1 Nummer 2, oder". bbb) In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 6 Abs. 4," die Wörter „§ 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, ... oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § ... von Rechtsverordnungen ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ... bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter ... Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 6 bis 10 bis zum 1. Januar 2018 die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 ...

Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Artikel 2 HufBRG Änderung des Tierschutzgesetzes
... durch die Wörter „von unter acht Tage alten Ferkeln" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. bb) ... In Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. bb) In Nummer 9a wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 ... 6 Abs. 1 Satz 5" ersetzt. bb) In Nummer 9a wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9" ... 9a wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...

Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 1a wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Derjenige, der einen Eingriff nach ... cc) Nummer 9a wird wie folgt gefasst: „9a. entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... der Angabe „Nummer 1" die Wörter „Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1," eingefügt. ee) In Nummer 22 werden die ...

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 TierSchGVTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... sind, durch Ohrtätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder Ohrkerbung." 2. In § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" das Wort ... „(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6 , 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur ...

Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Artikel 4 TierZRuaNOG Änderung des Tierschutzgesetzes
... § 6 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ... Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) wird die Angabe „des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe „des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. ...

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 3 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
...  b) Die Wörter „oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2586
Artikel 1 4. TierSchGÄndG
... zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. ...