Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11b - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
|

§ 11b



(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung

1.
bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder

2.
bei den Nachkommen

a)
mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,

b)
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

c)
die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

(2) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für durch Züchtung oder biotechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher zu bestimmen,

2.
das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen Absatz 1 führen kann.





 

Frühere Fassungen von § 11b Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 2 Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 900
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11b Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TierSchG (vom 01.01.2016)
... körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c ... des § 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist, 5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar ...
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2 , § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 ... § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt, 22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert, 23. entgegen ...
§ 19 TierSchG (vom 05.08.2014)
... den §§ 2a, 5 Absatz 4, § 9 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b Absatz 4 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 betrifft, Nummer 4, 8, 12, 17, 20a, 21a, ... nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 9 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b Absatz 4 Nummer 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierschutz-Hundeverordnung
V. v. 02.05.2001 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Neufassung des Tierschutzgesetzes
B. v. 07.06.2006 BGBl. I S. 1313
Berichtigung BerTierSchG
... Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b ... im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist". ...

Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
B. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3911
Berichtigung 3. TierSchGÄndGBer
...  a) In Buchstabe a sind im neu gefassten Absatz 1 Nummer 2 die Wörter „§ 11b Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2" zu ... 2 die Wörter „§ 11b Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2" zu ersetzen. b) An Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist nach dem ... „eingefügt" folgender Satzteil anzufügen: „und die Angabe „§ 11b Abs. 5 Nr. 2" wird durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2" ... die Angabe „§ 11b Abs. 5 Nr. 2" wird durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2" ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... die Freilassung solcher Tiere zu verbieten oder zu beschränken." 20. § 11b wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch ... „tierschutzwidrige Amputationen" ersetzt. b) Die Wörter „§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a" werden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 1 ... „§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a" werden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a" ersetzt. c) Die Wörter „§ ... Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a" ersetzt. c) Die Wörter „§ 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c" werden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 2 ... „§ 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c" werden durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c" ersetzt. 23. Der bisherige Zehnte Abschnitt ... 2a, 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b Absatz 4 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 betrifft, Nummer 4, 8, 9, 12, 17, 21a, ... 9 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 6 Satz 2," eingefügt und die Angabe „§ 11b Abs. 5 Nr. 2" wird durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2" ... und die Angabe „§ 11b Abs. 5 Nr. 2" wird durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.". 37. § 20 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Artikel 2 HufBRG Änderung des Tierschutzgesetzes
... Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben." 5. § 11b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter ... 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder ... betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht."  ...

Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5" ersetzt. ccc) Die Angabe „§ 11b Abs. 5 Nr. 2" wird durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2" ... ccc) Die Angabe „§ 11b Abs. 5 Nr. 2" wird durch die Wörter „§ 11b Absatz 4 Nummer 2" ersetzt. bb) Nummer 9 wird aufgehoben. cc) ...