§ 20a - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 20a


§ 20a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.

(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil oder im Strafbefehl ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 2182, 3911 m.W.v. 13. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 20a Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20a Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TierSchG (vom 05.08.2014)
... Tiere, auf die sich 1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... auf die sich 1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, ... die Wörter „oder des Strafbefehls" eingefügt. 38. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Halten" ...


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