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§ 21b - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 21b



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 21b Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 20 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuellvor 15.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21b Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21b TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
...  (6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden." 41. § 21b wird wie folgt gefasst: „§ 21b Das Bundesministerium wird ... 2014 anzuwenden." 41. § 21b wird wie folgt gefasst: „§ 21b Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 20 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierschutzgesetzes
... 3 Nummer 1 und 2, den §§ 18a und 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und den §§ 21a und 21b werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1950
Artikel 1 2. TierSchGÄndG
... nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind." 4. Nach § 21b wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 21c (1) Die nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Eingangsformel TierSchlV
...  - des § 2a Abs. 1, des § 4b, des § 16 Abs. 5 Nr. 4 sowie des § 21b des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des ...