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§ 7 - Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)

§ 7 Weitergabe von Auskünften durch Kreditinstitute, Hinweispflicht



Verwahrt ein Kreditinstitut Aktien von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 für Aktionäre, so hat es Mitteilungen und Formblätter der Gesellschaft, die der Erfüllung der Verpflichtung der Aktionäre nach den §§ 2 und 3 dienen, unverzüglich an diese Aktionäre weiterzugeben und diese auf die Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzuweisen.