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§ 5 - Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr (SpurVerkErprG k.a.Abk.)

G. v. 29.01.1976 BGBl. I S. 241; zuletzt geändert durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 04.02.1976; FNA: 930-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Planfeststellungsverfahren



Im übrigen gelten für die Planfeststellung, für das Verfahren bei der Planfeststellung und für die vorzeitige Besitzeinweisung § 17 Abs. 4, 6 und 7, die §§ 18, 18a Abs. 4, 5 und 6, §§ 18b, 18c Abs. 1, §§ 18d bis 18f Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2413), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), sinngemäß.

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Zitierungen von § 5 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SpurVerkErprG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpurVerkErprG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SpurVerkErprG Andere Versuchsanlagen
... Die §§ 2, 3, 5 bis 9 gelten sinngemäß auch in den Fällen, in denen Versuchsanlagen zur Erprobung ...