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§ 13 - Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr (SpurVerkErprG k.a.Abk.)

G. v. 29.01.1976 BGBl. I S. 241; zuletzt geändert durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 04.02.1976; FNA: 930-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 13 Beseitigung der Versuchsanlage



Stellt der Betreiber fest, daß der Erprobungszweck der Anlage entfallen ist oder die Anlage nicht anderweitig für öffentliche Zwecke benutzt wird, so hat er sie auf seine Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

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Zitierungen von § 13 Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SpurVerkErprG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpurVerkErprG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SpurVerkErprG Kreuzungen mit anderen Eisenbahnen und mit Straßen
... oder wird die kreuzende Straße eingezogen, so bleiben, falls nicht der Fall des § 13 gegeben ist, die Beteiligten wie bisher verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu ...