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Synopse aller Änderungen des Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 507 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SpurVerkErprG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 507 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Versuchsanlage des Bundes


(1) Zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr der Bundeseisenbahnen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine Versuchsanlage als Bundeseisenbahnanlage. Die Versuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sondervermögens 'Deutsche Bundesbahn'.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch eine Benutzungsordnung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch eine Benutzungsordnung.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Planfeststellungsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Planfeststellung wird von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen zwischen der Anhörungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde und der Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgestellt.



Die Planfeststellung wird von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen zwischen der Anhörungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde und der Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Veränderungssperre


(1) Vom Beginn der Auslegung des Planes im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Bund wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer vom Bund für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen gilt § 10 dieses Gesetzes (Enteignung).

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(3) Um die Planung der Versuchsanlage zu sichern, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereiche durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen sind, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(3) Um die Planung der Versuchsanlage zu sichern, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereiche durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen sind, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen ist, ortsüblich bekanntzumachen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Die Planungsfeststellungsbehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Verwaltung und Betrieb der Versuchsanlage


vorherige Änderung

(1) Die Versuchsanlage nach § 1 wird vom Bund verwaltet und betrieben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Stellen, denen die Verwaltung und der Betrieb der Versuchsanlage nach seinen Weisungen obliegen. Die Durchführung des Betriebs kann auch einer Gesellschaft des privaten Rechts übertragen werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt für die Versuchsanlage Betriebsvorschriften als allgemeine Verwaltungsvorschriften. Die Betriebsvorschriften müssen die Anforderungen enthalten, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung einschließlich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise der Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störungen und Schäden enthalten. Die Versuchsanlage darf erst nach Erlaß der Betriebsvorschriften in Betrieb genommen werden.



(1) Die Versuchsanlage nach § 1 wird vom Bund verwaltet und betrieben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Stellen, denen die Verwaltung und der Betrieb der Versuchsanlage nach seinen Weisungen obliegen. Die Durchführung des Betriebs kann auch einer Gesellschaft des privaten Rechts übertragen werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt für die Versuchsanlage Betriebsvorschriften als allgemeine Verwaltungsvorschriften. Die Betriebsvorschriften müssen die Anforderungen enthalten, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung einschließlich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise der Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störungen und Schäden enthalten. Die Versuchsanlage darf erst nach Erlaß der Betriebsvorschriften in Betrieb genommen werden.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 mit der Verwaltung der Versuchsanlage bestimmte Stelle hat selbst dafür einzustehen, daß die Versuchsanlage sowie die auf ihr verkehrenden Fahrzeuge während des Baues oder während des Betriebs allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen durch andere Behörden finden insoweit nicht statt.