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§ 43e - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 43e Anrechenbares Einkommen



(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er ausgebildet worden ist, und sonstiges Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag von 70 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höheren Dienstes übersteigen.

(2) Für die Ermittlung der anzurechnenden Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.