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Änderung § 2 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 08.09.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 377 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Werden Leistungsprüfungen zur Feststellung des Zuchtwertes von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht besser gestellt werden als Pferde aus anderen Mitgliedstaaten. Hiervon ausgenommen sind

1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zum Zweck der Verbesserung der Rasse,

2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen oder

3. Veranstaltungen mit historischer oder traditioneller Bedeutung.

(2) Veranstalter pferdesportlicher Veranstaltungen haben der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November die für das folgende Jahr geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen, mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(3) Die zuständigen Behörden melden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jährlich bis zum 31. Dezember die geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständigen Behörden melden dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 31. Dezember die geplanten Veranstaltungen, die nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden sollen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2021) 

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