Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASaV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Anlage (zu § 1) Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält die anliegende Satzung.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

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Anlage (zu § 1) Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Anlage hat 9 frühere Fassungen

(gesamter Text und Änderungsnachweis siehe: Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 24. Juni 2022 BGBl. I S. 959 m.W.v. 1. Juli 2022



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