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§ 7 - Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
V. v. 19.08.1998
BGBl. I S. 2205
; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 22.12.2020
BGBl. I S. 3328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13-1
Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
7 weitere Fassungen
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wird in 11 Vorschriften zitiert
Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 6
←
→
§ 8
§ 7 Umsatzsteuer
§ 7 wird in
2 Vorschriften zitiert
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 6
←
→
§ 8
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Zitierungen von
§ 7 InsVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InsVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsVV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 16 InsVV Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
... sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt
§ 7
entsprechend. (2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen ...
§ 18 InsVV Auslagen. Umsatzsteuer
... einzeln anzuführen und zu belegen. (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt
§ 7
...
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