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§ 4 - Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge (EStFreigG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 23.12.1974 BGBl. I S. 3676, 3679
Geltung ab 25.12.1974; FNA: 707-10-4 Wirtschaftsförderung

§ 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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