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§ 30a - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr



(1) 1Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt. 2Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.

(2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen, dass mit

1.
dem Schwellenwert für den Wareneingang nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte und

2.
dem Schwellenwert für die Warenversendung nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Verkaufsgeschäfte,

einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.

(3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.





 

Frühere Fassungen von § 30a AHStatDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3197
aktuell vorher 27.01.2015Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
vom 22.01.2015 BGBl. I S. 22
aktuellvor 27.01.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30a AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3197
Artikel 1 19. AHStatDVÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen." 2. § 30a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 22.01.2015 BGBl. I S. 22
Artikel 1 17. AHStatDVÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... (ABl. EU Nr. L 102 S. 1)" gestrichen. 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen ... 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ...