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Änderung § 14 AHStatDV vom 01.09.2013

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§ 14 AHStatDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 14 AHStatDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 16 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Einführer, Ausführer


(1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Als Einführer gilt auch der Empfänger im Sinne des hier gebräuchlichen EG-Rechts. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(Text alte Fassung)

(2) Werden Waren im Ausfuhrverfahren gemäß Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt, so ist Ausführer die gemäß Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bestimmte Person, soweit sie im Erhebungsgebiet ansässig ist. Andernfalls ist Ausführer, wer Waren nach dem Ausland verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.

(Text neue Fassung)

(2) Werden Waren im Ausfuhrverfahren gemäß Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt, so ist Ausführer die gemäß Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bestimmte Person, soweit sie im Erhebungsgebiet ansässig ist. Andernfalls ist Ausführer, wer Waren nach dem Ausland verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.


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