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§ 20 - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung

§ 20 Nachversicherung



(1) Personen, die auf Grund des Gesetzes über die versicherungsrechtliche Stellung der im Dienste der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Beschäftigten vom 4. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 131) versicherungsfrei waren, gelten für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, die vor dem 1. Januar 1943 liegen und für die nach § 7 des bezeichneten Gesetzes Beiträge für unwirksam erklärt worden sind, als nachversichert. Dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.

(2) Die Nachversicherung gilt als in dem Versicherungszweig durchgeführt, zu dem die unwirksam gewordenen Beiträge entrichtet worden sind.

(3) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet sind, die vor den in Absatz 1 bezeichneten Zeiten liegen, zum 31. Dezember 1956 als erhalten, wenn der Versicherte infolge des rückwirkenden Eintritts von Versicherungsfreiheit nicht berechtigt war, für Zeiten seit dem 1. Januar 1943 freiwillige Beiträge zu entrichten. Satz 1 gilt als vor dem 1. Januar 1957 in Kraft getretene Vorschrift im Sinne des Artikels 2 § 42 Satz 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, des Artikels 2 § 41 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Artikels 2 § 11 Satz 2 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes. Bei Anwendung der bezeichneten Vorschriften in Fällen des Satzes 1 bedarf es für die Zeit bis zum Ende des Jahres des Inkrafttreten dieses Gesetzes der Entrichtung von neun Monatsbeiträgen nicht.

(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind.

(5) Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2 zuständigen Versicherungszweig gelten.

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Zitierungen von § 20 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 NSVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 NSVerbG Beginn des Rentenanspruchs
... erst durch § 20 ein Anspruch auf Rente begründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung des ... Anspruch auf Rente begründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung des § 20 neu festgestellte Rente die bisherige Leistung, so ist im ersten Fall die Rente, im zweiten Fall ...
§ 22 NSVerbG Rentenfeststellung
... den Rentenanspruch entschieden ist, ist die Leistung unter Berücksichtigung des § 20 auf Antrag neu festzustellen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 21 ...
§ 23 NSVerbG Erstattungspflicht
... Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund ...
§ 23a NSVerbG Nachversicherung in Sonderfällen
... Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind. Änderungen des § 20 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung bleiben unberücksichtigt. (2) Soweit eine ... richtet sich nach den Vorschriften der allgemeinen Rentenversicherung. (4) § 20 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 gelten ...
§ 34 NSVerbG Inkrafttreten
... auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft mit Ausnahme der §§ 20 bis 23, die am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versorgungslast-Erstattungsverordnung
V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 3 VersLastErstV Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit (vom 01.01.2020)
... Personen, bb) § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, cc) §§ 20 , 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen ...