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Verordnung über die Einreichung zusammengefaßter Monatsausweise nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung - ZuMonAwV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3405; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:


§ 1 Einreichungsverfahren



(1) Zusammengefaßte Monatsausweise nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind von den übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG mit den folgenden Vordrucken einzureichen:

1.
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG:

QV1/QV2 (Anlage 1),

2.
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG

-
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) -:

QA1/QA2 (Anlage 2),

3.
Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG

-
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) -:

QB1/QB2 (Anlage 3).

Die zusammengefaßten Monatsausweise sind in dreifacher Ausfertigung der für das übergeordnete Unternehmen zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem Stand des Monatsendes bis spätestens zum letzten Geschäftstag des folgenden Monats einzureichen.

(2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) weiter.

(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den Vordrucken nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dies aufgrund der besonderen Geschäftsstruktur der Gruppe angemessen ist.


§ 2 Ausnahmen



(1) Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, denen kein Einlagenkreditinstitut als gruppenangehöriges Unternehmen angehört, haben nur zusammengefaßte Monatsausweise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzureichen.

(2) Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ist das Kalendervierteljahr. Das Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.


§ 3 Aufhebung der Monatsausweisverordnung



Die Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2501), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Februar 1996 (BGBl. I S. 149), tritt außer Kraft.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.


Anlage 1 Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 1999 S. 363 - 364)


Anlage 2 Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 1999 S. 365 - 366)


Anlage 3 Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Vordruck siehe BGBl. I 1999 S. 367 - 368)