Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle (VeranstTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1997 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2018; FNA: 806-21-7-49 Berufliche Bildung
|

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister/zur Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, in der Veranstaltungstechnik folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung von Anlagen und Arbeitsstätten sowie bei der Beschaffung von Betriebsmitteln zur technischen Umsetzung künstlerischer Anforderungen, Überwachen der Anlagen und Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen sowie Störungen; Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung; Veranlassen und Beaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und Betriebsmitteln;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung künstlerischer, technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung, Förderung der beruflichen Bildung der Mitarbeiter;

3.
Überwachen der Kostenentwicklung durch bedarfs- und termingerechten sowie wirtschaftlichen Einsatz von Mitarbeitern und Betriebsmitteln, Sicherstellen und Kontrollieren der Arbeiten, Proben und Vorstellungen hinsichtlich ihrer Quantitäts-, Qualitäts- und künstlerischen Kriterien; Auswahl geeigneter Materialien und sinnvoller Einsatz bühnentechnischer Geräte;

4.
Durchführen und Kontrollieren der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Brandschutzes und Einhaltung der Bestimmungen der Versammlungsstätten-Verordnung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen sowie zuständigen Behörden.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den anerkannten Abschlüssen "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle.