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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle (VeranstTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1997 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2018; FNA: 806-21-7-49 Berufliche Bildung
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§ 6 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Beleuchtung



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil "Beleuchtung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Technische Kommunikation,

3.
Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung,

4.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

5.
Brandschutz,

6.
Bauordnungsrecht.

Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projektarbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachgespräch zu führen.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2.
Berechnen technischer Größen auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,

3.
Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einheitengleichungen,

4.
Grundlagen der Statik,

5.
Grundlagen der Kinematik,

6.
Grundlagen der Kinetik,

7.
Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik,

8.
Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,

9.
Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht- und Beleuchtungstechnik,

10.
Physiologische und psychologische Grundlagen des Sehens und der Farbenlehre,

11.
Grundkenntnisse der Optik,

12.
Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen).

(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß der die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere Bühnen- und Beschallungspläne, Ableiten technischer Angaben für die Produktion,

2.
Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Beleuchtungs- und Schaltplänen sowie Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte,

3.
Grundlagen der Theater-, Film- und Fernsehgeschichte,

4.
Grundlagen der Stilkunde.

(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung" soll der Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der elektrischen Schutzvorschriften nachweisen, daß er wesentliche Schaltungen der Elektrotechnik, Elektronik und der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Aufbau, Funktion und Anwendung beleuchtungstechnischer Geräte und Anlagen kennt, die im Rahmen der Planung entsprechender Anlagen für Veranstaltungstechnik eingesetzt werden und Maßnahmen zu ihrer Instandhaltung veranlassen kann. Er soll Bauelemente, Geräte und Aggregate im Hinblick auf ihre Funktion beurteilen und auswählen, die Funktion von Bauelementen und Grundschaltungen sowie deren Zusammenwirken erkennen und in erläuternden Skizzen darstellen können. Außerdem soll er nachweisen, daß er die Störungssuche beherrscht, Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
allgemeine Betriebstechnik:

a)
Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,

b)
Hebezeuge und Transportmittel,

c)
Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel,

d)
Grundlagen der Automatisierungstechnik,

e)
Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen,

f)
Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle der technischen Betriebssicherheit,

g)
Materialkunde einschließlich Kalkulation,

h)
Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

i)
Grundlagen des Projektmanagements,

j)
Technische Abläufe und Logistik der Produktion,

k)
Qualitätssicherung und -kontrolle,

l)
Grundlagen des Facility Managements;

2.
spezielle Betriebstechnik:

a)
Grundlagen elektrischer Antriebe,

b)
Elektrotechnische Anlagen und Energieversorgung und -verteilung,

c)
Beleuchtungstechnische Anlagen und Geräte,

d)
Grundlagen der Energiewirtschaft,

e)
Prüfen und Messen elektrischer und lichttechnischer Größen,

f)
Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungstechnischer Geräte,

g)
Elektronische Lichtsteueranlagen,

h)
Betriebsbedingungen und Besonderheiten von Lichtquellen.

(5) Im Prüfungsfach "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln,

2.
Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport,

3.
Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe,

4.
Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.

(6) Im Prüfungsfach "Brandschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Brandschutzes,

2.
Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes,

3.
Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungsstätten,

4.
Verhalten bei Bränden.

(7) Im Prüfungsfach "Bauordnungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

einschlägige Bestimmungen

1.
der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder,

2.
der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder,

3.
über Fliegende Bauten,

4.
über die Anwesenheit verantwortlicher Personen.

(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Bühnen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1.
Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstlerische Absicht und Konzeption),

2.
Aufgaben der Beleuchtungstechnik bei der Vorbereitung und Realisierung der künstlerischen Produktion,

3.
Arbeits- und Personalplanung,

4.
technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,

5.
Material- und Kostenbetrachtung,

6.
Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7.
Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.

(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2.
Technische Kommunikation 1 Stunde,

3.
Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung 3 Stunden,

4.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit 2 Stunden,

5.
Brandschutz 1 Stunde,

6.
Bauordnungsrecht 2 Stunden.

(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VeranstTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VeranstTechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VeranstTechMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Halle erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 VeranstTechMeistPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach den §§ 5, 6 oder 7 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 35 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle
... Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach den §§ 5, 6 oder 7 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die ... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 4. § 6 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in ...