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§ 13a - Kalkulationsverordnung (KalV)

V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 13a Übertragungswert



(1) Der Übertragungswert gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge berechnet sich als Summe aus

1.
der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und

2.
der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, sofern deren Betrag insgesamt positiv ist, höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung). Dabei ist die Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife die gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuches berechnete Alterungsrückstellung, mindestens jedoch der Betrag der Alterungsrückstellung, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten, die mittels Zillmerung finanziert werden, auf die ersten fünf Versicherungsjahre ergibt. Bei der Berechnung der fiktiven Alterungsrückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden.

(2) Der Übertragungswert gemäß § 12 Absatz 1b Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge berechnet sich als Summe aus

1.
der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und

2.
der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, sofern deren Betrag insgesamt positiv ist, höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung). Dabei ist die Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife die gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuches berechnete Alterungsrückstellung. Die fiktive Alterungsrückstellung wird ermittelt aus dem anrechenbaren Alter des Versicherten und der zu diesem Alter und dem erreichten Alter gehörenden Alterungsrückstellung, die sich aus den Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des brancheneinheitlichen Basistarifs gemäß § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt; dabei wird ein brancheneinheitlicher Zillmersatz von drei Monatsbeiträgen zugrunde gelegt. Das anrechenbare Alter ergibt sich aus dem Vergleich der gezahlten Tarifbeiträge, ohne Berücksichtigung der aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanzierten Bestandteile, in den zum 8. Januar 2009 geführten Tarifen der substitutiven Krankenversicherung mit den dann gültigen Neugeschäftsbeiträgen.

(3) Für Versicherte, die unter Mitgabe eines Übertragungswertes gemäß Absatz 1 oder 2 zu einem anderen Unternehmen gewechselt sind, darf die Finanzierung erneuter Abschlusskosten durch Zillmerung nicht zu einer Reduzierung dieses Übertragungswertes führen. Dasselbe gilt für eine gleichzeitig gewechselte private Pflege-Pflichtversicherung.

(4) Kündigt ein Versicherter, dessen Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, seinen Vertrag und schließt gleichzeitig einen neuen Vertrag bei einem anderen Krankenversicherer, der die Mitgabe eines Übertragungswertes vorsieht, beschränkt sich der Übertragungswert abweichend von Absatz 2 auf den Betrag, der ab dem Wechsel in einen Tarif mit Übertragungswert aufgebaut wurde, sofern nicht Absatz 5 etwas anderes bestimmt. Der bei Wechseln aus dem Basistarif nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden.

(5) Bei einem Wechsel gemäß § 12 Absatz 1b Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet sich der Übertragungswert nach Absatz 2. Bei einer Kündigung des Vertrages, in den der Versicherte gemäß § 12 Absatz 1b Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt ist, und dem gleichzeitigen Abschluss einer neuen Versicherung im Basistarif eines dritten Krankenversicherers berechnet sich der Übertragungswert gemäß Absatz 1, wenn zwischen dem Abschluss des zweiten und des dritten Vertrages mindestens 18 Monate verstrichen sind. Der bei Wechseln aus dem Basistarif nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden.

(6) Wechselt der Versicherte in der Pflege-Pflichtversicherung zu einem anderen Unternehmen, gilt die Alterungsrückstellung als Übertragungswert im Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 13a KalV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009 (08.01.2009)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
vom 05.01.2009 BGBl. I S. 7
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 45 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a KalV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a KalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KalV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KalV Rechnungsgrundlagen (vom 01.01.2009)
... die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 13a . (2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die ...
§ 10 KalV Prämienberechnung (vom 01.01.2009)
...  (1a) Der Teil der Prämie, der zur Finanzierung des Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person einheitlich ...
§ 13 KalV Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel (vom 01.01.2009)
... prämienmindernd angerechnet. Bei Versicherten, die nach einem Wechsel gemäß § 13a Absatz 5 Satz 2 im Basistarif eines dritten Krankenversicherers versichert sind, wird bei einem ...
§ 19 KalV Ausnahme- und Übergangsvorschriften (vom 21.12.2012)
... des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g sowie § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 13a Absatz 6 keine Anwendung auf die Pflegepflichtversicherung. (2) Für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 45 GKV-WSG Änderung der Kalkulationsverordnung (vom 01.07.2008)
... die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 13a ." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut ... Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person einheitlich ... von einem anderen Unternehmen unter Mitgabe des Übertragungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen in der Krankenversicherung erneute Abschlusskosten durch Zillmerung ... Zillmerung nicht eingerechnet werden." 7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Übertragungswert (1) Der ... 7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Übertragungswert (1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 7
Artikel 1 2. KalVÄndV Änderung der Kalkulationsverordnung
... prämienmindernd angerechnet. Bei Versicherten, die nach einem Wechsel gemäß § 13a Absatz 5 Satz 2 im Basistarif eines dritten Krankenversicherers versichert sind, wird bei einem ... 1 Nummer 7 zu verwenden." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Übertragungswert (1) Der ... 5 wird aufgehoben. 4. § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Übertragungswert (1) Der Übertragungswert gemäß § 12 Absatz ... 5. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 3" durch die Angabe „§ 13a Absatz 6" ... In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 3" durch die Angabe „§ 13a Absatz 6" ...