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Änderung § 12 KalV vom 01.01.2009

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§ 12 KalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 12 KalV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378, 2008 I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz


(1) Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Leistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und für die der Versicherte versicherungsfähig ist. Leistungsbereiche sind insbesondere:

1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,

2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung sowie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kostenersatzfunktion,

3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz,

4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2 gehört,

5. Krankentagegeld,

6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren,

7. Pflegekosten und -tagegeld.

(2) Versicherungsfähigkeit ist eine personengebundene Eigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur Folge hat, daß der Versicherte bedingungsgemäß nicht mehr in diesem Tarif versichert bleiben kann.

(3) Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven Krankenversicherung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen Basistarif bei einem anderen Krankenversicherer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistungen abdecken, die im bisherigen Versicherungsschutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind, und für die der Versicherte versicherungsfähig ist, als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz anzusehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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